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In Deutschland ist der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" in den Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V definiert.
Hier die wichtigsten Regeln:
Arbeitsunfähig gilt ein versicherter Arbeitnehmer, wenn er
Versicherter Arbeitslose gelten als arbeitsunfähig, wenn sie
Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Befragung unerlässlich.
Für die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit muss ein kausaler Bezug zu einer Krankheit bestehen. Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für eine Arbeitsverhinderung sind.
Die Richtlinien gelten auch für Rentner und für geistig, körperlich und seelisch Behinderte, für Frauen während der Entbindung und noch einige Sonderfälle (s. Link)